Satzung des Schützenvereins Wensebrock
§ 1
Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Schützenverein Wensebrock e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) einzutragen.
Der Sitz des Vereins ist Brockel, Ortsteil Wensebrock.
Der Verein wurde im Jahre 1910 gegründet.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Jede politische Betätigung ist ausgeschlossen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder unbescholtene Einwohner über 14 Jahren des Ortsteils Wensebrock erwerben. Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung erworben werden. Für den Beschluß ist eine 2/3 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt.
b) An allen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet.
a) Die Satzung des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Antrag aufgrund einer schriftlichen Erklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalendenjahres.
b) durch Ausschluß aus den Verein durch 2/3 – Mehrheit. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 7
Die Ausschließung eines Mitgliedes
kann nur in folgenden Fällen erfolgen:
a) Wenn es gröblich und schuldhaft gegen die Satzung verstößt,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
§ 8
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlußfassung über die Ausschließung Gelegenheit zu geben sich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.
§ 10
Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im ersten Kalendervierteljahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungspflicht beträgt eine Woche. Die Ladung hat durch Anschlag am schwarzen Brett oder durch Laufzettel zu erfolgen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Wahlen und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, daß in der Sitzung eine andere Mehrheit verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sollte die Beschlußfähigkeit nicht vorliegen, so kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers sowie die Wahl des 2. Vorsitzenden und des Kassenführers sollen in einem um zwei Jahre versetzten Rhythmus stattfinden. Wiederwahl ist gestattet. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des Paragr. 26 DGB. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
§ 13
Satzungsänderungen
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder und 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14
Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Brockel, die es für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Wensebrock zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in Kraft.
Wensebrock den 3. Februar 1979
gez. Johann Westermann 1. Vorsitzender
gez. Hermann Behrens Schriftführer
Vorstehende Satzung ist am 11. Februar 1980 in das hiesige Vereinsregister Nummer 372 eingetragen worden
2130 Rotenburg (Wümme) den 11. Februar 1980 gez. Czech
Justizangestellte Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 01.02.2002 in § 12 (Vorstandswahlmodus) geändert.
Rotenburg (Wümme) den 28. Mai 2003 gez. Czech